Oberlandesgericht Hamm, 2025-02-18, 5 Ws 490/24 und 40/25

5 Ws 490/24 und 40/25Obergericht18.02.2025

Regest

1. Die in italienischen Vollzugsanstalten erlittene Auslieferungshaft ist gem. § 51 Abs. 4 S. 2 StGB im Verhältnis 1:1 anzurechnen. 2. Verfahrensverzögerungen im Beschwerdeverfahren führen nicht zwangsläufig zur Unverhältnismäßigkeit der Haftanordnung. Erforderlich für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist eine Abwägung, die neben dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse auch das Recht des Beschuldigten auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und seines Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG berücksichtigt (BVerfG NStZ-RR 2023, 80).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 490/24 und 40/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-18

Aktenzeichen: 5 Ws 490/24 und 40/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0218.5WS490.24UND40.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StGB § 51 Abs. 4 S. 2, StPO §§ 112, 306 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 2, 19 Abs. 4

Leitsätze

  1. Die in italienischen Vollzugsanstalten erlittene Auslieferungshaft ist gem. § 51 Abs. 4 S. 2 StGB im Verhältnis 1:1 anzurechnen.

  2. Verfahrensverzögerungen im Beschwerdeverfahren führen nicht zwangsläufig zur Unverhältnismäßigkeit der Haftanordnung. Erforderlich für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist eine Abwägung, die neben dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse auch das Recht des Beschuldigten auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und seines Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG berücksichtigt (BVerfG NStZ-RR 2023, 80).

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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