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33 U 4/24•Oberlandesgericht Hamm, 2025-02-05, 33 U 4/24
33 U 4/24Obergericht05.02.2025
Zu den Grenzen der anwaltlichen Pflicht zur Informationsbeschaffung in der Folgesache Versorgungsausgleich, wenn ein im Scheidungsverbund auszugleichendes Anrecht aus einer privaten Rentenversicherung mit Beträgen aus einem Darlehen finanziert worden ist, welches aufgrund einer zwischen den Eheleuten getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung gewährt wurde.
Entscheidungsdatum: 2025-02-05
Aktenzeichen: 33 U 4/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0205.33U4.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33. Zivilsenat
Normen: §§ 675 Abs. 1, 611, 280 Abs. 1 BGB
Zu den Grenzen der anwaltlichen Pflicht zur Informationsbeschaffung in der Folgesache Versorgungsausgleich, wenn ein im Scheidungsverbund auszugleichendes Anrecht aus einer privaten Rentenversicherung mit Beträgen aus einem Darlehen finanziert worden ist, welches aufgrund einer zwischen den Eheleuten getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung gewährt wurde.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.04.2024 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
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