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7 U 81/23•Oberlandesgericht Hamm, 2025-01-30, 7 U 81/23
7 U 81/23Obergericht30.01.2025
1. Hält ein Fahrer seinen Pkw am rechten Fahrbahnrand kurzzeitig an, um sodann mit weiterem Ausschlag in die Fahrbahn rückwärts zum Wenden in eine Einfahrt zu setzen, muss er nach § 9 Abs. 5 Var. 3 und Var. 2 StVO jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer – insbesondere des nachfolgenden Verkehrs – ausschließen. 2. Zum notwendigen Seitenabstand bei der Vorbeifahrt an einem zunächst nur am Fahrbahnrand haltenden Pkw
Entscheidungsdatum: 2025-01-30
Aktenzeichen: 7 U 81/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0130.7U81.23.00
Dokumenttyp: Hinweisschreiben
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: StVG § 7; StVO § 9 Abs. 5; § 1 Abs. 2; § 5 Abs. 4
Der Senat beabsichtigt, die Berufungen des Klägers und der Beklagten auf ihre Kosten gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Beide Parteien erhalten Gelegenheit, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Hinweises Stellung zu nehmen.
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