Oberlandesgericht Hamm, 2025-01-30, 7 U 81/23

7 U 81/23Obergericht30.01.2025

Regest

1. Hält ein Fahrer seinen Pkw am rechten Fahrbahnrand kurzzeitig an, um sodann mit weiterem Ausschlag in die Fahrbahn rückwärts zum Wenden in eine Einfahrt zu setzen, muss er nach § 9 Abs. 5 Var. 3 und Var. 2 StVO jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer – insbesondere des nachfolgenden Verkehrs – ausschließen. 2. Zum notwendigen Seitenabstand bei der Vorbeifahrt an einem zunächst nur am Fahrbahnrand haltenden Pkw

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 81/23 — Hinweisschreiben

Entscheidungsdatum: 2025-01-30

Aktenzeichen: 7 U 81/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0130.7U81.23.00

Dokumenttyp: Hinweisschreiben

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: StVG § 7; StVO § 9 Abs. 5; § 1 Abs. 2; § 5 Abs. 4

Leitsätze

    1. Hält ein Fahrer seinen Pkw am rechten Fahrbahnrand kurzzeitig an, um sodann mit weiterem Ausschlag in die Fahrbahn rückwärts zum Wenden in eine Einfahrt zu setzen, muss er nach § 9 Abs. 5 Var. 3 und Var. 2 StVO jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer – insbesondere des nachfolgenden Verkehrs – ausschließen.
    1. Zum notwendigen Seitenabstand bei der Vorbeifahrt an einem zunächst nur am Fahrbahnrand haltenden Pkw

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufungen des Klägers und der Beklagten auf ihre Kosten gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Beide Parteien erhalten Gelegenheit, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Hinweises Stellung zu nehmen.

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