Oberlandesgericht Hamm, 2025-01-28, 3 Ws 5-11/25

3 Ws 5-11/25Obergericht28.01.2025

Regest

1. Zwar hängt die weitere Vollstreckung einer Unterbringung nach § 63 StGB über 10 Jahre hinaus prozessual grundsätzlich nicht davon ab, dass der Fortdauerbeschluss vor Ablauf der Zehnjahresfrist getroffen wurde. Gleichwohl ist eine Überprüfung vor Ablauf der Zehnjahresfrist unter Zugrundelegung des erhöhten Prüfungsmaßstabs des § 67d Abs. 3 StGB (ggf. i.V.m. § 67d Abs. 6 S. 3 StGB) aus materiell-rechtlichen Gründen angezeigt, da ansonsten, wenn die nächste Turnusüberprüfung (§ 67e StGB) mit dem erhöhten Überprüfungsmaßstab erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist stattfände, die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte zu Unrecht Freiheitsentziehung erleidet, wenn die erhöhte Fortdauerprognose nicht (mehr) gestellt werden kann. 2. In derartigen Fällen ist jedenfalls dann, wenn die letzte Begutachtung bereits mehr als ein Jahr zurückliegt und inzwischen neue Entwicklungen eingetreten sind, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung unerlässlich.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 5-11/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-28

Aktenzeichen: 3 Ws 5-11/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0128.3WS5.11.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB §§ 67d Abs. 3, Abs. 6; 67e

Leitsätze

    1. Zwar hängt die weitere Vollstreckung einer Unterbringung nach § 63 StGB über 10 Jahre hinaus prozessual grundsätzlich nicht davon ab, dass der Fortdauerbeschluss vor Ablauf der Zehnjahresfrist getroffen wurde. Gleichwohl ist eine Überprüfung vor Ablauf der Zehnjahresfrist unter Zugrundelegung des erhöhten Prüfungsmaßstabs des § 67d Abs. 3 StGB (ggf. i.V.m. § 67d Abs. 6 S. 3 StGB) aus materiell-rechtlichen Gründen angezeigt, da ansonsten, wenn die nächste Turnusüberprüfung (§ 67e StGB) mit dem erhöhten Überprüfungsmaßstab erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist stattfände, die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte zu Unrecht Freiheitsentziehung erleidet, wenn die erhöhte Fortdauerprognose nicht (mehr) gestellt werden kann.
    1. In derartigen Fällen ist jedenfalls dann, wenn die letzte Begutachtung bereits mehr als ein Jahr zurückliegt und inzwischen neue Entwicklungen eingetreten sind, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung unerlässlich.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.

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