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3 Ws 463/24•Oberlandesgericht Hamm, 2025-01-28, 3 Ws 463/24
3 Ws 463/24Obergericht28.01.2025
1. Die einmal begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wirkt fort und endet erst, wenn die Vollstreckung hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die Strafvollstreckungskammer infolge des Konzentrationsprinzips zuständig geworden ist, vollständig erledigt ist oder eine anderweitige Vollstreckung im Bereich eines anderen Landgerichts stattgefunden hat. 2. Bei Entscheidungen, die wie die Frage des Widerrufs der Strafaussetzung von Amts wegen zu treffen sind, wird die Strafvollstreckungskammer schon dann mit der Frage im Sinne von § 462a Abs. 1 S. 1 StPO „befasst“, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können. 3. Aktenkundigkeit und damit Befasstsein der bislang zuständigen Strafvollstreckungskammer liegen bereits dann vor, wenn ihr eine neue Verurteilung, eine Anklageschrift oder ein Haftbefehl in einer neuen Sache oder der Bericht eines Bewährungshelfers mitgeteilt werden, aus dem sich Widerrufsgründe ergeben.
Entscheidungsdatum: 2025-01-28
Aktenzeichen: 3 Ws 463/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0128.3WS463.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 462a Abs. 1 S. 1 i.V.m. StPO § 453
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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