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3 Ws 466/24•Oberlandesgericht Hamm, 2025-01-21, 3 Ws 466/24
3 Ws 466/24Obergericht21.01.2025
Der Widerruf der Aussetzung des Unterbringungsvollzugs zur Bewährung setzt gemäß § 67e Abs. 4 S. 2 StGB eine neue Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB in Gang, denn mit der Widerrufsentscheidung wird zugleich die (weitere) Aussetzung und die Erledigungserklärung der Maßregel abgelehnt.
Entscheidungsdatum: 2025-01-21
Aktenzeichen: 3 Ws 466/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0121.3WS466.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 67g; StGB § 67e Abs. 2, Abs. 4
Der Widerruf der Aussetzung des Unterbringungsvollzugs zur Bewährung setzt gemäß § 67e Abs. 4 S. 2 StGB eine neue Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB in Gang, denn mit der Widerrufsentscheidung wird zugleich die (weitere) Aussetzung und die Erledigungserklärung der Maßregel abgelehnt.
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch die Beschwerdebegründung nicht entkräftet werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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