Oberlandesgericht Hamm, 2025-01-17, 7 U 12/23

7 U 12/23Obergericht17.01.2025

Regest

Begegnet ein geschädigter Fahrradfahrer, der auf einem gemischten Rad- und Gehweg (auf der linken Straßenseite) fährt, einem anderen Fahrradfahrer und kommt es zu einem Unfall, muss der geschädigte Fahrradfahrer (notfalls durch seine persönliche Anhörung) – hier erfolglos – beweisen, dass der andere Fahrradfahrer gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO verstoßen hat (im Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 13.08.2019 – 7 U 92/18, BeckRS 2019, 52171 = juris Rn. 20).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 12/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-17

Aktenzeichen: 7 U 12/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0117.7U12.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: BGB § 823, § 254; StVO § 2 Abs. 2

Leitsätze

Begegnet ein geschädigter Fahrradfahrer, der auf einem gemischten Rad- und Gehweg (auf der linken Straßenseite) fährt, einem anderen Fahrradfahrer und kommt es zu einem Unfall, muss der geschädigte Fahrradfahrer (notfalls durch seine persönliche Anhörung) – hier erfolglos – beweisen, dass der andere Fahrradfahrer gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO verstoßen hat (im Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 13.08.2019 – 7 U 92/18, BeckRS 2019, 52171 = juris Rn. 20).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.01.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az. 012 O 256/19) wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger mit den Anträgen zu 1) bis 5) eine Verurteilung des Beklagten zu 4) anstrebt.

Die weitergehende gegen die Beklagten zu 1) bis 3) gerichtete Berufung des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) wird das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage vollen Umfangs abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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