Oberlandesgericht Hamm, 2025-01-17, 11 WF 174/24

11 WF 174/24Obergericht17.01.2025

Regest

Bei der Wertberechnung der Ehesache gem. § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG, bei der als weiterer wertbildender Faktor das Vermögen der Beteiligten zu berücksichtigen ist, ist das Grundstück (auch das selbst genutzte Hausgrundstück) mit seinem Verkehrswert anzusetzen. Auf dem Vermögen lastende Schulden (z.B. Grundpfandrechte) sind in ihrer tatsächlichen Höhe abzuziehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 WF 174/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-17

Aktenzeichen: 11 WF 174/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0117.11WF174.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen

Normen: FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1

Leitsätze

Bei der Wertberechnung der Ehesache gem. § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG, bei der als weiterer wertbildender Faktor das Vermögen der Beteiligten zu berücksichtigen ist, ist das Grundstück (auch das selbst genutzte Hausgrundstück) mit seinem Verkehrswert anzusetzen. Auf dem Vermögen lastende Schulden (z.B. Grundpfandrechte) sind in ihrer tatsächlichen Höhe abzuziehen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 21.09.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht– Beckum vom 10.09.2024 (5 F 8/24) wird zurückgewiesen.

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