Oberlandesgericht Hamm, 2025-01-14, 4 ORs 172/24

4 ORs 172/24Obergericht14.01.2025

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 ORs 172/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-14

Aktenzeichen: 4 ORs 172/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0114.4ORS172.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, § 349 Abs. 2 StPO.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte, § 473 Abs. 1 StPO.

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