Oberlandesgericht Hamm, 2025-01-03, 5 UF 187/24

5 UF 187/24Obergericht03.01.2025

Regest

Eine Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht gem. § 69 Abs. 1, S. 2 FamFG kommt auch dann in Betracht, wenn das Familiengericht von Amts wegen über das Umgangsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge entscheidet, die beantragte Umgangsregelung aber unterlässt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 UF 187/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-03

Aktenzeichen: 5 UF 187/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0103.5UF187.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 69 Abs. 1, S. 2 FamFG, 1666, 1685 Abs. 1, 3 BGB

Leitsätze

Eine Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht gem. § 69 Abs. 1, S. 2 FamFG kommt auch dann in Betracht, wenn das Familiengericht von Amts wegen über das Umgangsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge entscheidet, die beantragte Umgangsregelung aber unterlässt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 9.10.2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – Bochum zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 2.000 € festgesetzt.

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