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11 U 52/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-12-20, 11 U 52/24
11 U 52/24Obergericht20.12.2024
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz (Zahlung, Feststellung und Unterlassung) nach einem gegen die DSGVO verstoßenden Scrapingvorfall bei einem sozialen Netzwerk – hier nicht geführter Nachweis eines kausalen Schadens
Entscheidungsdatum: 2024-12-20
Aktenzeichen: 11 U 52/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:1220.11U52.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: Art. 82 DSGVO
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz (Zahlung, Feststellung und Unterlassung) nach einem gegen die DSGVO verstoßenden Scrapingvorfall bei einem sozialen Netzwerk – hier nicht geführter Nachweis eines kausalen Schadens
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Dezember 2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az.8 O 82/23) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
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