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4 UF 20/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-12-17, 4 UF 20/24
4 UF 20/24Obergericht17.12.2024
1. Werden sämtliche Fahrzeugkosten über einen Gehaltsverzicht getragen, spiegelt sich der Vorteil der Dienstwagennutzung in der Höhe des Gehaltsverzichts wider. 2. Der Nachteil aus der steuerlichen Berücksichtigung des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagennutzung reduziert sich durch den mit dem Gehaltsverzicht verbundenen Steuervorteil. 3. Der beim betreuenden Elternteil in Abzug zu bringende ungedeckte Naturalunterhalt ergibt sich aus der Differenz des Unterhaltsbedarfs nach den zusammengerechneten Einkommen abzüglich Kindergeld und abzüglich des Zahlbetrages des barunterhaltspflichtigen Elternteils.
Entscheidungsdatum: 2024-12-17
Aktenzeichen: 4 UF 20/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:1217.4UF20.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: BGB § 1573 Abs. 2
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Scheidungsverbundbeschluss das Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 27.11.2023 abgeändert.
Der Antrag des Antragsgegners auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.879,88 € (6 x 444,99 € + 6 x 534,99 €) festgesetzt.
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