Oberlandesgericht Hamm, 2024-12-10, 1 VAs 67/24

1 VAs 67/24Obergericht10.12.2024

Regest

In der durch § 69 Abs. 4 BZRG angeordneten Anwendung der §§ 34, 46 BZRG in der ab dem 01.07.2022 geltenden Fassung auf nicht gelöschte Eintragungen im Zentralregister liegt kein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot bzw. gegen allgemeine Vertrauensschutzgesichtspunkte oder gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 67/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-10

Aktenzeichen: 1 VAs 67/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:1210.1VAS67.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: BZRG § 69 Abs. 4

Leitsätze

In der durch § 69 Abs. 4 BZRG angeordneten Anwendung der §§ 34, 46 BZRG in der ab dem 01.07.2022 geltenden Fassung auf nicht gelöschte Eintragungen im Zentralregister liegt kein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot bzw. gegen allgemeine Vertrauensschutzgesichtspunkte oder gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides sowie nach Maßgabe der zutreffenden Ausführungen in der dem Betroffenen bekannt gemachten Gegenerklärung des Bundesamtes für Justiz vom 29.08.2024 auf Kosten des Betroffenen (§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unbegründet verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten wird als unbegründet zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 29 Abs. 3 EGGVG, 114 ff. ZPO).

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG).

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