Oberlandesgericht Hamm, 2024-11-21, 10 U 28/24

10 U 28/24Obergericht21.11.2024

Regest

Die nachträgliche Eintragung der festgestellten Vaterschaft durch Beischreibung eines sogenannten Randvermerks nimmt an der Beweiswirkung der Beurkundungen in den Personenstandsregistern nach § 54 Abs. 1 S. 1 PStG teil. Der Beweis der Unrichtigkeit steht gemäß § 54 Abs. 3 PStG offen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 10 U 28/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-21

Aktenzeichen: 10 U 28/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:1121.10U28.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: BGB § 2303; BGB § 1589; PStG § 55; PStG § 54; PStG § 27

Leitsätze

Die nachträgliche Eintragung der festgestellten Vaterschaft durch Beischreibung eines sogenannten Randvermerks nimmt an der Beweiswirkung der Beurkundungen in den Personenstandsregistern nach § 54 Abs. 1 S. 1 PStG teil. Der Beweis der Unrichtigkeit steht gemäß § 54 Abs. 3 PStG offen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.02.2024 verkündete Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

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