Oberlandesgericht Hamm, 2024-11-06, 11 U 142/23

11 U 142/23Obergericht06.11.2024

Regest

Wird bei einem Verkehrsunfall eine Lichtzeichenanlage beschädigt, können die Kosten einer Instandsetzung durch eine Fachfirma i. S. v. § 249 BGB erforderlich sein. Ein Abzug von „neu für alt“ bei den Reparaturkosten scheidet aus, wenn ein messbarer Vermögensvorteil auf Seiten des geschädigten Hoheitsträgers nicht feststellbar oder ein Ausgleich von evtl. Vermögensvorteilen nicht zumutbar ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 142/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-06

Aktenzeichen: 11 U 142/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:1106.11U142.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG, § 1 PflVG, 249 BGB

Leitsätze

Wird bei einem Verkehrsunfall eine Lichtzeichenanlage beschädigt, können die Kosten einer Instandsetzung durch eine Fachfirma i. S. v. § 249 BGB erforderlich sein. Ein Abzug von „neu für alt“ bei den Reparaturkosten scheidet aus, wenn ein messbarer Vermögensvorteil auf Seiten des geschädigten Hoheitsträgers nicht feststellbar oder ein Ausgleich von evtl. Vermögensvorteilen nicht zumutbar ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.09.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az. 2 O 100/21) abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.837,93 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.02.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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