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2 OAus 119/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-11-05, 2 OAus 119/24
2 OAus 119/24Obergericht05.11.2024
Entscheidungsdatum: 2024-11-05
Aktenzeichen: 2 OAus 119/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:1105.2OAUS119.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
a. Der Verfolgte hat unter der Anschrift C.-straße 008 in J. Wohnsitz zu nehmen und jeden Wohnungswechsel unverzüglich schriftlich der Generalstaatsanwaltschaft Hamm zu dem oben genannten Aktenzeichen mitzuteilen.
b. Der Verfolgte hat sich zweimal wöchentlich, und zwar dienstags und freitags, bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.
c. Der Verfolgte hat jeder Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft oder gerichtlichen Ladung in diesem Auslieferungsverfahren Folge zu leisten.
Der Verfolgte ist in dieser Sache unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
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