Oberlandesgericht Hamm, 2024-11-05, 2 OAus 119/24

2 OAus 119/24Obergericht05.11.2024

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 OAus 119/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-11-05

Aktenzeichen: 2 OAus 119/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:1105.2OAUS119.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

  1. Der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 09.07.2024 wird gegen folgende Auflagen außer Vollzug gesetzt:

a. Der Verfolgte hat unter der Anschrift C.-straße 008 in J. Wohnsitz zu nehmen und jeden Wohnungswechsel unverzüglich schriftlich der Generalstaatsanwaltschaft Hamm zu dem oben genannten Aktenzeichen mitzuteilen.

b. Der Verfolgte hat sich zweimal wöchentlich, und zwar dienstags und freitags, bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.

c. Der Verfolgte hat jeder Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft oder gerichtlichen Ladung in diesem Auslieferungsverfahren Folge zu leisten.

  1. Anordnung des mitunterzeichnenden Vorsitzenden:

Der Verfolgte ist in dieser Sache unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

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