projekte
2 OAus 74/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-10-29, 2 OAus 74/24
2 OAus 74/24Obergericht29.10.2024
Entscheidungsdatum: 2024-10-29
Aktenzeichen: 2 OAus 74/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:1029.2OAUS74.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 07.05.2024 wird unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:
a) Der Verfolgte hat unverzüglich nach seiner Haftentlassung festen Wohnsitz an der Anschrift T.-straße 00, C. zu nehmen.
b) Soweit der Wohnsitz an der vorgenannten Adresse nicht mehr begründet oder aufrechterhalten werden kann, hat der Verfolgte seine neue Wohnanschrift unverzüglich dem Oberlandesgericht und der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm anzuzeigen und dem zuständigen Einwohnermeldeamt mitzuteilen.
c) Der Verfolgte hat sich zweimal wöchentlich, und zwar dienstags und freitags, bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle der Polizeiwache H. zu melden.
d) Der Verfolgte hat jeder Ladung in diesem Auslieferungsverfahren Folge zu leisten.
Der Verfolgte ist unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.