Oberlandesgericht Hamm, 2024-10-08, 4 Ws 154/24

4 Ws 154/24Obergericht08.10.2024

Regest

1. Erkenntnisse aus der Auswertung des über den Kryptomessenger-Dienst ANOM geführten Chatverkehrs sind unter Berücksichtigung des Grundgedankens der Verwendungsschranke des § 100e Abs. 6 StPO verwertbar. Eine Beweisverwertung derart erlangter Daten ist demnach stets unzulässig, sofern diese den Kernbereich privater Lebensführung i. S. v. § 100d Abs. 2 S. 1 StPO betreffen. Darüber hinaus dürfen die Erkenntnisse in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der überwachten Person nur zur Aufklärung des Verdachts einer Katalogtat i. S. v. § 100b Abs. 2 StPO oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden. Ferner sind die einschränkenden Voraussetzungen des § 100b Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO zu beachten, wonach die Straftat auch im Einzelfall besonders schwer wiegen und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos sein muss. 2. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Katalogtat i. S. v. § 100b StPO erfüllt sind, ist auf den Zeitpunkt der Verwendung der Beweisergebnisse abzustellen. Vor dem 01.04.2024 im Zuge der Überwachung der „ANOM“-Chats erlangte Erkenntnisse sind demnach nur verwertbar, wenn die betreffenden Delikte auch im Verwertungszeitpunkt noch den Anforderungen des § 100e Abs. 6 StPO genügen, wenn sie also auch nach Inkrafttreten des KCanG zum 01.04.2024 noch als Katalogtaten i. S. v. § 100b Abs. 2 StPO einzustufen sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 154/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-08

Aktenzeichen: 4 Ws 154/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:1008.4WS154.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO §§ 100b, 100d Abs. 2 S. 1, 100e Abs. 6, 203, 210 Abs. 2, 261 304, 311 Abs. 2; StGB §§ 2 Abs. 3, 52, 53; KCanG §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3; BtMG §§ 30a Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2; CanG Art. 13a

Leitsätze

    1. Erkenntnisse aus der Auswertung des über den Kryptomessenger-Dienst ANOM geführten Chatverkehrs sind unter Berücksichtigung des Grundgedankens der Verwendungsschranke des § 100e Abs. 6 StPO verwertbar. Eine Beweisverwertung derart erlangter Daten ist demnach stets unzulässig, sofern diese den Kernbereich privater Lebensführung i. S. v. § 100d Abs. 2 S. 1 StPO betreffen. Darüber hinaus dürfen die Erkenntnisse in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der überwachten Person nur zur Aufklärung des Verdachts einer Katalogtat i. S. v. § 100b Abs. 2 StPO oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden. Ferner sind die einschränkenden Voraussetzungen des § 100b Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO zu beachten, wonach die Straftat auch im Einzelfall besonders schwer wiegen und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos sein muss.
    1. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Katalogtat i. S. v. § 100b StPO erfüllt sind, ist auf den Zeitpunkt der Verwendung der Beweisergebnisse abzustellen. Vor dem 01.04.2024 im Zuge der Überwachung der „ANOM“-Chats erlangte Erkenntnisse sind demnach nur verwertbar, wenn die betreffenden Delikte auch im Verwertungszeitpunkt noch den Anforderungen des § 100e Abs. 6 StPO genügen, wenn sie also auch nach Inkrafttreten des KCanG zum 01.04.2024 noch als Katalogtaten i. S. v. § 100b Abs. 2 StPO einzustufen sind.

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg wird der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 22.01.2024 (vormals Az.: II-2 KLs 36/23) aufgehoben, soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens betreffend den Angeschuldigten Y. hinsichtlich der in der Anklageschrift vom 14.11.2023 (unter der Überschrift „Taten des Y.“) erhobenen Vorwürfe zu Ziffer 1.) bis 7.) abgelehnt worden ist.

Im vorbezeichneten Umfang wird die Anklage der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 14.11.2023 (vormals Az.: 412 Js 287/22) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht – große Strafkammer – Arnsberg mit der Maßgabe eröffnet, dass der Angeschuldigte Y. wegen bandenmäßigen verbotenen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in sieben Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit bandenmäßigem unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Verbrechen strafbar gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 KCanG, § 30a Abs. 1 BtMG, §§ 52, 53 StGB) hinreichend verdächtig ist.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.

  1. Die Kosten des – die Angeschuldigten I. und J. betreffenden – Beschwerdeverfahrens sowie die den Angeschuldigten I. und J. im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Im Übrigen bleibt die Kosten- und Auslagenentscheidung der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

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