Oberlandesgericht Hamm, 2024-09-24, 3 Ws 168/24

3 Ws 168/24Obergericht24.09.2024

Regest

§§ 463 Abs. 3 S. 3, 454 Abs. 2 S. 3 StPO regeln das weitere Verfahren (Pflicht zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen) bei Gutachten zu der Frage, „ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht“ (§ 454 Abs. 2 S. 2 StPO). Dabei handelt es sich um das psychiatrische und/oder psychologische, kriminologische oder soziologische Prognosegutachten im eigentlichen Sinne. Im Übrigen richtet es sich nach dem Gebot der bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung, ob ein (anderer) Sachverständiger mündlich zu hören ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 168/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-24

Aktenzeichen: 3 Ws 168/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0924.3WS168.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 2 S. 2 und 3

Leitsätze

§§ 463 Abs. 3 S. 3, 454 Abs. 2 S. 3 StPO regeln das weitere Verfahren (Pflicht zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen) bei Gutachten zu der Frage, „ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht“ (§ 454 Abs. 2 S. 2 StPO). Dabei handelt es sich um das psychiatrische und/oder psychologische, kriminologische oder soziologische Prognosegutachten im eigentlichen Sinne. Im Übrigen richtet es sich nach dem Gebot der bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung, ob ein (anderer) Sachverständiger mündlich zu hören ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Untergebrachte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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