Oberlandesgericht Hamm, 2024-09-03, 4 ORs 98/24

4 ORs 98/24Obergericht03.09.2024

Regest

1. Erteilt der Kunde seiner Bank den Auftrag, von seinem (insofern keine Deckung aufweisenden) Girokonto bei einem Drittinstitut einen Betrag per Lastschrift zugunsten seines bei der Bank (zum Zwecke app-gestützter Wertpapierhandelsgeschäfte) abgeschlossenen Verrechnungskontos einzuziehen und findet in dem von der Bank genutzten Datenverarbeitungsprozess vor der Gutschrift des Betrages auf dem Verrechnungskonto keine irgendwie geartete Prüfung der Bonität des Kunden statt, fehlt es an der für das Tatbestandsmerkmal der „unbefugten“ Datenverwendung i. S. v. § 263a StGB erforderlichen „Irrtums-“ bzw. „Täuschungsäquivalenz“. 2. Für das (für die Annahme eines versuchten Computerbetruges erforderliche) Vorliegen des Tatentschlusses zur Verwirklichung des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB bedarf es spiegelbildlich zu dem vorgenannten Maßstab der Vorstellung des Täters, dass er im Zuge der Datenverwendung Ansätze zur Kontrolle überwindet bzw. dass solche Ansätze im Verarbeitungsprozess zumindest vorhanden sind. 3. Sollten sich bereits bei der Eröffnung des Verrechnungskontos Anknüpfungspunkte dafür ergeben, dass eine Gutschrift nach Lastschrifteinzug seitens der Bank mit der Voraussetzung entsprechender Kontodeckung verbunden wurde, vermag dies u. U. die Annahme einer „unbefugten“ Datenverwendung infolge der später im Einzelnen erteilten Lastschriftermächtigung zu rechtfertigen. Insofern bedarf es eingehender Feststellungen des erkennenden Gerichts dazu, ob sich solche Kontrollansätze bereits aus den Umständen der Kontoeröffnung und etwaigen in diesem Zuge akzeptierten Vertragsbedingungen, erfolgten Versicherungen, Erklärungen o. Ä. ergeben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 ORs 98/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-03

Aktenzeichen: 4 ORs 98/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0903.4ORS98.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StGB § 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 2, 22, 23, 53 StGB

Leitsätze

    1. Erteilt der Kunde seiner Bank den Auftrag, von seinem (insofern keine Deckung aufweisenden) Girokonto bei einem Drittinstitut einen Betrag per Lastschrift zugunsten seines bei der Bank (zum Zwecke app-gestützter Wertpapierhandelsgeschäfte) abgeschlossenen Verrechnungskontos einzuziehen und findet in dem von der Bank genutzten Datenverarbeitungsprozess vor der Gutschrift des Betrages auf dem Verrechnungskonto keine irgendwie geartete Prüfung der Bonität des Kunden statt, fehlt es an der für das Tatbestandsmerkmal der „unbefugten“ Datenverwendung i. S. v. § 263a StGB erforderlichen „Irrtums-“ bzw. „Täuschungsäquivalenz“.
    1. Für das (für die Annahme eines versuchten Computerbetruges erforderliche) Vorliegen des Tatentschlusses zur Verwirklichung des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB bedarf es spiegelbildlich zu dem vorgenannten Maßstab der Vorstellung des Täters, dass er im Zuge der Datenverwendung Ansätze zur Kontrolle überwindet bzw. dass solche Ansätze im Verarbeitungsprozess zumindest vorhanden sind.
    1. Sollten sich bereits bei der Eröffnung des Verrechnungskontos Anknüpfungspunkte dafür ergeben, dass eine Gutschrift nach Lastschrifteinzug seitens der Bank mit der Voraussetzung entsprechender Kontodeckung verbunden wurde, vermag dies u. U. die Annahme einer „unbefugten“ Datenverwendung infolge der später im Einzelnen erteilten Lastschriftermächtigung zu rechtfertigen. Insofern bedarf es eingehender Feststellungen des erkennenden Gerichts dazu, ob sich solche Kontrollansätze bereits aus den Umständen der Kontoeröffnung und etwaigen in diesem Zuge akzeptierten Vertragsbedingungen, erfolgten Versicherungen, Erklärungen o. Ä. ergeben.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

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