Oberlandesgericht Hamm, 2024-08-27, 3 Ws 295/24

3 Ws 295/24Obergericht27.08.2024

Regest

Ein Verlängerungsbeschluss, der auf keiner bzw. einer rechtswidrigen Grundlage beruht, kann keine Basis für einen Widerruf der Strafaussetzung sein. Das Gericht, das später mit der Frage des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer im Verlängerungszeitraum begangenen Straftat befasst ist, hat daher die Rechtmäßigkeit des früheren Verlängerungsbeschlusses incident mit zu überprüfen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 295/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-27

Aktenzeichen: 3 Ws 295/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0827.3WS295.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 56f Abs. 1; StGB § 56f Abs. 2

Leitsätze

Ein Verlängerungsbeschluss, der auf keiner bzw. einer rechtswidrigen Grundlage beruht, kann keine Basis für einen Widerruf der Strafaussetzung sein. Das Gericht, das später mit der Frage des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer im Verlängerungszeitraum begangenen Straftat befasst ist, hat daher die Rechtmäßigkeit des früheren Verlängerungsbeschlusses incident mit zu überprüfen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 29. April 2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Landeskasse auferlegt.

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