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3 Ws 262/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-08-27, 3 Ws 262/24
3 Ws 262/24Obergericht27.08.2024
Umstände wie etwa, dass das letzte Sachverständigengutachten bereits annähernd zwei Jahre zurückliegt, zwischenzeitlich die Diagnose durch die Maßregelvollzugseinrichtung geändert wurde und – im Hinblick auf den anzulegenden Prüfungsmaßstab (hier: § 67d Abs. 6 S. 3, Abs. 3 StGB) – unklare Formulierungen in einer gutachterlichen Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung können dazu führen, dass die Strafvollstreckungskammer nach dem Gebot bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung auch unabhängig von § 463 Abs. 4 S. 2 StPO gehalten ist, ein neues Sachverständigengutachten einzuholen.
Entscheidungsdatum: 2024-08-27
Aktenzeichen: 3 Ws 262/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0827.3WS262.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 463 Abs. 4 S. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
Umstände wie etwa, dass das letzte Sachverständigengutachten bereits annähernd zwei Jahre zurückliegt, zwischenzeitlich die Diagnose durch die Maßregelvollzugseinrichtung geändert wurde und – im Hinblick auf den anzulegenden Prüfungsmaßstab (hier: § 67d Abs. 6 S. 3, Abs. 3 StGB) – unklare Formulierungen in einer gutachterlichen Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung können dazu führen, dass die Strafvollstreckungskammer nach dem Gebot bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung auch unabhängig von § 463 Abs. 4 S. 2 StPO gehalten ist, ein neues Sachverständigengutachten einzuholen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die 3. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.
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