Oberlandesgericht Hamm, 2024-08-19, 4 WF 153/24

4 WF 153/24Obergericht19.08.2024

Regest

1.Die Auslegung einer nicht eindeutigen Prozesshandlung in ein förmliches Rechtsmittel kommt nicht in Betracht, wenn dieses Rechtsmittel ersichtlich unzulässig wäre 2.Auch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung macht eine sofortige Beschwerde nicht statthaft, weil eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung kein Rechtsmittel eröffnen kann, das im Gesetz nicht vorgesehen ist

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 WF 153/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-19

Aktenzeichen: 4 WF 153/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0819.4WF153.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Familiensenat

Normen: FamFG § 57 S. 1, § 58

Leitsätze

1.Die Auslegung einer nicht eindeutigen Prozesshandlung in ein förmliches Rechtsmittel kommt nicht in Betracht, wenn dieses Rechtsmittel ersichtlich unzulässig wäre

2.Auch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung macht eine sofortige Beschwerde nicht statthaft, weil eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung kein Rechtsmittel eröffnen kann, das im Gesetz nicht vorgesehen ist

Tenor

Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

Die Sache wird an das Amtsgericht zurückgegeben.

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