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4 WF 153/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-08-19, 4 WF 153/24
4 WF 153/24Obergericht19.08.2024
1.Die Auslegung einer nicht eindeutigen Prozesshandlung in ein förmliches Rechtsmittel kommt nicht in Betracht, wenn dieses Rechtsmittel ersichtlich unzulässig wäre 2.Auch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung macht eine sofortige Beschwerde nicht statthaft, weil eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung kein Rechtsmittel eröffnen kann, das im Gesetz nicht vorgesehen ist
Entscheidungsdatum: 2024-08-19
Aktenzeichen: 4 WF 153/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0819.4WF153.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Familiensenat
Normen: FamFG § 57 S. 1, § 58
1.Die Auslegung einer nicht eindeutigen Prozesshandlung in ein förmliches Rechtsmittel kommt nicht in Betracht, wenn dieses Rechtsmittel ersichtlich unzulässig wäre
2.Auch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung macht eine sofortige Beschwerde nicht statthaft, weil eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung kein Rechtsmittel eröffnen kann, das im Gesetz nicht vorgesehen ist
Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
Die Sache wird an das Amtsgericht zurückgegeben.
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