Oberlandesgericht Hamm, 2024-08-19, 4 WF 150/24

4 WF 150/24Obergericht19.08.2024

Regest

1. Allein die Verweigerung des Kontaktes zwischen dem Kindesvater und seinen Kindern durch die Kindesmutter führt nicht dazu, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf die Kindesmutter abzuändern wäre. 2. Soweit es um den Kontakt des Kindesvaters zu seinen Kindern geht, ist dies in einem Umgangsverfahren zu regeln.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 WF 150/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-19

Aktenzeichen: 4 WF 150/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0819.4WF150.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: BGB § 1696 Abs. 1

Leitsätze

  1. Allein die Verweigerung des Kontaktes zwischen dem Kindesvater und seinen Kindern durch die Kindesmutter führt nicht dazu, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf die Kindesmutter abzuändern wäre.

  2. Soweit es um den Kontakt des Kindesvaters zu seinen Kindern geht, ist dies in einem Umgangsverfahren zu regeln.

Tenor

I.

Die Sache wird auf den Senat übertragen (§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 568 ZPO).

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 30.07.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 01.07.2024 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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