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4 WF 132/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-08-19, 4 WF 132/24
4 WF 132/24Obergericht19.08.2024
1. Dem Vergleich kommt keine verfahrensbeendende Wirkung zu, wenn er nicht nach Maßgabe von § 156 Abs. 2 FamFG familiengerichtlich gebilligt worden ist. 2. Die familiengerichtliche Billigung ist eine Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 FamFG, die ensprechend in Beschlussform zu ergehen hat und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist.
Entscheidungsdatum: 2024-08-19
Aktenzeichen: 4 WF 132/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0819.4WF132.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Familiensenat
Normen: § 156 Abs. 2 FamFG
Dem Vergleich kommt keine verfahrensbeendende Wirkung zu, wenn er nicht nach Maßgabe von § 156 Abs. 2 FamFG familiengerichtlich gebilligt worden ist.
Die familiengerichtliche Billigung ist eine Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 FamFG, die ensprechend in Beschlussform zu ergehen hat und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist.
I.
Die Sache wird hinsichtlich der sofortigen Beschwerde vom 21.06.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen vom 31.05.2024 auf den Senat übertragen (§ 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 568 ZPO).
II.
Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 21.06.2024 und die Beschwerde vom 25.06.2024 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen vom 31.05.2024 (Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses) und vom 20.06.2024 (Kostenbeschluss) aufgehoben.
Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens und zur erneuten Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
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