Oberlandesgericht Hamm, 2024-07-30, 24 U 63/23

24 U 63/23Obergericht30.07.2024

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 24 U 63/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-30

Aktenzeichen: 24 U 63/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0730.24U63.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.04.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Münster (216 O 88/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 77.431,87 EUR festgesetzt.

Gründe

Gr ünde

I.

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Sie rügt, das Landgericht habe eine Fälligkeit ihres Werklohnanspruchs zu Unrecht verneint. Selbst wenn man nicht von einer zumindest konkludenten Abnahme ausginge, wäre Fälligkeit jedenfalls deswegen eingetreten, weil ein Abrechnungsverhältnis bestehe. Die Beklagten benutzten ihr Werk seit fast sieben Jahren, ohne weitergehende Maßnahmen im Hinblick auf einen vermeintlich noch bestehenden Fertigstellungsanspruch zu ergreifen; sie hätten vielmehr primär auf eine Mangelbeseitigung abgestellt, Mangelbeseitigungsangebote ihrerseits aber stets abgelehnt. Dass die Beklagten eine weitere Fertigstellung nicht verfolgten, zeige sich auch daran, dass sie einen etwaigen noch bestehenden Erfüllungsanspruch hätten verjähren lassen.

Ginge man abweichend hiervon aus, dass Fälligkeit noch nicht eingetreten sei, hätte das Landgericht ihrem Beweisantritt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgehen müssen, soweit sie vorgetragen habe, dass die Terrasse 2 als tiefster Punkt mindestens 0,9 m über dem Bemessungsgrundwasserstand stehe, folglich das Gebäude nicht in das Grundwasser eintauche, und eine Stauwasserbildung, die dazu führen würde, dass der Wasserstand oberhalb der Terrasse 2 liegen würde, aufgrund der Wasserdurchlässigkeitsbeiwerte des Arbeitsraumes, des darunter liegenen Geschiebelehms bzw. -mergels und der zu erwartenden Niederschlagsmengen auszuschließen sei. Es existiere keine Begutachtung der Stauwasser- bzw. Grundwasserverhältnisse im Bereich des Baukörpers bzw. des ehemaligen Arbeitsraums, vielmehr habe sich das Landgericht auf Feststellungen gestützt, die sich auf den Gartenbereich bezögen, ohne zu berücksichtigen, dass sie ausdrücklich vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, dass die Wasserverhältnisse sich in beiden Bereichen unterschieden. Auch habe das Landgericht ihren Vortrag nicht berücksichtigt, dass der Arbeitsraum mit Sand verfüllt worden sei, der eine Versickerungskapazität von 864 l/(m²d) aufweise. Mehr habe sie nicht vortragen müssen, zumal auch der Sachverständige nur festgestellt habe, dass die Abdichtung ausreichend sei, wenn von einem versicherungsfähig verfüllten Arbeitsraum und einem versickerungsfähigen Boden auszugehen sei. Der Sachverständige und ihr Privatgutachter seien von einer Versickerungsfähigkeit von Sand von 10‾⁴ ausgegangen. Der Sachverständige habe mithin nicht weitergehende Anforderungen an das einzubauende Material formuliert. Es hätte daher die Versickerungsfähigkeit des unter dem Gebäude befindlichen Bodens einschließlich der kapillarbrechenden Schicht sowie des Arbeitsraumes sachverständig festgestellt werden müssen.

Zudem habe die Kammer die Unterschiede zwischen Grund- und Stauwasser nicht nachvollzogen. Feststellungen dazu, welche Grundwasserstände tatsächlich vor Ort vorlägen, habe auch der Sachverständige nicht getroffen und es fehlten rechnerische Nachweise zu einer Stauwasserbelastung am Gebäudekörper, wie ihr Privatgutachter in seiner Stellungnahme vom 20.06.2023 ausgeführt habe. Das Landgericht habe übersehen, dass das eingeholte Sachverständigengutachten ohne Aussagekraft sei, da es sich nicht auf das Gebäude, sondern den Garten beziehe und die notwendigen hydrogeologischen Feststellungen nicht getroffen worden seien.

Da das Landgericht weitergehende Feststellungen zur Höhe des streitgegenständlichen Anspruchs nicht getroffen habe, sei das Urteil aufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen, § 538 Abs. 2 Nr. 1, 4 ZPO.

Sie beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteiles die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Münster zurück zu verweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 26.03.2024 Bezug genommen.

Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

Ohne Erfolg macht die Klägerin nunmehr geltend, bezüglich der Frage der konkludenten Abnahme sei zu berücksichtigen, dass die Beklagten ihr ein Haus- bzw. Grundstücksverbot erteilt hätten, d.h. dass sie wiederholt neue Mängel angezeigt, deren Begutachtung bzw. Beseitigung aber durch Hausverbote und die Verweigerung einer gemeinsamen Terminplanung verhindert hätten.

Diese Darstellung würde - selbst ihre Richtigkeit unterstellt - nicht dazu führen, dass von einer konkludenten Abnahme des Werks der Klägerin durch die Beklagten auszugehen wäre. Sie führt auch nicht dazu, dass es den Beklagten nach § 242 BGB verwehrt wäre, sich auf eine fehlende Abnahmefähigkeit des Werks zu berufen, weil sie treuwidrig eine Beseitigung der von ihnen gerügten Mängel durch die Klägerin verhindert hätten. Denn die Klägerin hat sich, wie der Senat bereits mit Beschluss vom 26.03.2024 ausgeführt hat, auch noch während des laufenden Verfahrens stets nur zur Behebung eines Bruchteils der beklagtenseits gerügten Mängel bereit erklärt; insbesondere hinsichtlich der mangelhaften Gebäudeabdichtung, auf die das Landgericht sich für die fehlende Abnahmereife des Werks gestützt hat, stellt die Klägerin weiterhin einen Mangel in Abrede. Selbst wenn die Beklagten ihr daher durch Verhängung eines Hausverbots eine Mangelbeseitigung verwehrt hätten, wäre dieser Umstand nicht kausal für das Fortbestehen des Großteils der Mängel und damit für die fehlende Abnahmefähigkeit des Werks geworden.

Soweit die Klägerin darüber hinaus in ihrem jüngsten Schriftsatz erneut rügt, dass das Landgericht ihren Einwänden gegen die Richtigkeit der methodischen Vorgehensweise des Sachverständigen nicht gefolgt und ihren Beweisantritten nicht nachgegangen sei, lässt ihr Vorbringen jede Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 26.03.2024 vermissen.

Denn die Klägerin macht erneut lediglich Ausführungen dazu, dass der Sachverständige ihres Erachtens nicht von einer Bohrstelle im Gartenbereich des Grundstücks auf die Boden- und Wasserverhältnisse des Gesamtgrundstücks hätte schließen dürfen, sondern eine Messung auch im verfüllten Arbeitsraum unmittelbar neben dem Gebäude hätte durchführen müssen. Insoweit hat der Senat bereits erläutert, dass nach den überzeugenden Ausführungen des von dem Sachverständigen S. zwecks Erstellung eines Bodengutachtens hinzugezogene weitere Sachverständige F. die tatsächlich ausgeführte Abdichtung nur dann ausreichend gewesen wäre, wenn neben einem versickerungsfähig verfüllten Arbeitsraum auch ein versickerungsfähiger Boden im Übrigen vorgelegen hätte. Selbst wenn sich daher durch eine Messung im verfüllten Arbeitsraum gezeigt hätte, dass dieser versickerungsfähig verfüllt wäre, wäre die weitere Bedingung für die Mangelfreiheit der gewählten Abdichtung nicht erfüllt, da der die frühere Baugrube umgebende Bodenbereich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht versickerungsfähig war. Die Ausführungen des Sachverständigen F., dass bis in eine Tiefe von 4,0 m ein Geschiebelehm bzw. -mergel anstehe, der praktisch wasserundurchlässig wirke, weshalb versickerndes Niederschlagswasser nicht in den tieferen Untergrund abziehen könne, hat auch der Privatgutachter Y. der Klägerin in seinem Gutachten vom 13.10.2022 bestätigt, wo er darstellt, dass unterhalb des Gebäudes selbst sowie in dem Bereich, der die mit Sand verfüllte Baugrube umschließt, Geschiebelehm bzw. -mergel ansteht, auf dem Sickerwasser aufstauen könne. Insoweit wird insbesondere auf die Skizze auf S. 19 des Gutachtens verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

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