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30 U 4/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-07-29, 30 U 4/24
30 U 4/24Obergericht29.07.2024
Die im Mietvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung enthaltene Regelung, dass "Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes und Diebstahls, der Beschädigung und des vorzeitigen Verschleißes des Gegenstandes über den normalen Gebrauch hinaus (…) von dem Mieter auf eigene Kosten durch Abschluss ausreichender Versicherungen – auch für den Fall des Vandalismus – abzudecken" ist, ist nicht hinreichend transparent und daher nach § 307 BGB unwirksam.
Entscheidungsdatum: 2024-07-29
Aktenzeichen: 30 U 4/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0729.30U4.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 30. Zivilsenat
Normen: BGB § 280; BGB § 307; BGB § 535
Die im Mietvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung enthaltene Regelung, dass "Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes und Diebstahls, der Beschädigung und des vorzeitigen Verschleißes des Gegenstandes über den normalen Gebrauch hinaus (…) von dem Mieter auf eigene Kosten durch Abschluss ausreichender Versicherungen – auch für den Fall des Vandalismus – abzudecken" ist, ist nicht hinreichend transparent und daher nach § 307 BGB unwirksam.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.12.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Münster (17 O 218/23) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 569.130,45 € festgesetzt.
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