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10 W 128/23•Oberlandesgericht Hamm, 2024-07-18, 10 W 128/23
10 W 128/23Obergericht18.07.2024
1. Die Grundsätze der Rechtsprechung zur Ablehnung von Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit gem. § 406 Abs. 1 ZPO können auf ehrenamtliche Richter übertragen werden. 2. Enge geschäftliche Kontakte zu einer Partei oder ein eigenes - und sei es auch nur mittelbares - wirtschaftliches Interesse des ehrenamtlichen Richters am Ausgang des Rechtsstreits können im Einzelfall die Besorgnis der Befangenheit begründen. 3. Die räumliche und persönliche Struktur des Einzugsbereichs eines Landwirtschaftsgerichts kann es häufig mit sich bringen, dass die dort im selben beruflichen Umfeld tätigen Personen einander kennen und miteinander Geschäfte treiben, so dass die Hürden für eine Befangenheit nicht zu niedrig angesetzt werden dürfen. Andererseits ist auch das verständliche Interesse der Beteiligten zu respektieren, über bestehende persönliche und wirtschaftliche Verbindungen informiert zu werden. Es kommt daher im konkreten Einzelfall auf eine Würdigung aller Umstände, insbesondere auf den individuellen Umfang der persönlichen und/oder geschäftlichen Beziehungen zu den Beteiligten an. 4. Lohnarbeiten eines ehrenamtlichen Richters für einen der am Verfahren Beteiligten in einem Umfang von 250,00 € jährlich bei einem Gesamtumsatz von 30.000,00 € pro Jahr begründen im Allgemeinen noch keine Besorgnis der Befangenheit.
Entscheidungsdatum: 2024-07-18
Aktenzeichen: 10 W 128/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0718.10W128.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: FamFG § 6; ZPO § 42; ZPO § 406 Abs. 1
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerinnen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 420.000,00 € festgesetzt.
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