Oberlandesgericht Hamm, 2024-07-11, 10 U 74/23

10 U 74/23Obergericht11.07.2024

Regest

1. Eine Erbeinsetzung in einem Erbvertrag kann, auch wenn sie nicht so bezeichnet ist, als vertragsmäßige Verfügung ausgelegt werden, wenn der Erbvertrag unter Beteiligung nicht nur der Eheleute, sondern auch der gemeinsamen Kinder geschlossen worden ist. 2. Eine Rücktrittserklärung vom Erbvertrag wegen Nichterfüllung einer Pflegeverpflichtung ist treuwidrig, wenn die Kontaktaufnahme zu der zu pflegenden Person unmöglich gemacht wird. Dies kann der Fall sein, wenn über einen Umzug nicht informiert wird, die Betreuung anderweitig sichergestellt und nicht mehr verlangt wird sowie ein Hausverbot ausgesprochen und die persönliche Kontaktaufnahme verweigert wird, sofern sie nicht in Anwesenheit eines Rechtsanwalts stattfindet.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 10 U 74/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-11

Aktenzeichen: 10 U 74/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0711.10U74.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: BGB § 2278; BGB § 242; BGB § 162 Abs. 2

Leitsätze

  1. Eine Erbeinsetzung in einem Erbvertrag kann, auch wenn sie nicht so bezeichnet ist, als vertragsmäßige Verfügung ausgelegt werden, wenn der Erbvertrag unter Beteiligung nicht nur der Eheleute, sondern auch der gemeinsamen Kinder geschlossen worden ist.

  2. Eine Rücktrittserklärung vom Erbvertrag wegen Nichterfüllung einer Pflegeverpflichtung ist treuwidrig, wenn die Kontaktaufnahme zu der zu pflegenden Person unmöglich gemacht wird. Dies kann der Fall sein, wenn über einen Umzug nicht informiert wird, die Betreuung anderweitig sichergestellt und nicht mehr verlangt wird sowie ein Hausverbot ausgesprochen und die persönliche Kontaktaufnahme verweigert wird, sofern sie nicht in Anwesenheit eines Rechtsanwalts stattfindet.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.06.2023 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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