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3 Ws 236/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-07-04, 3 Ws 236/24
3 Ws 236/24Obergericht04.07.2024
Betäubungsmittelstraftaten scheiden als „erhebliche“ Prognosetaten nicht von vornherein aus. Jedenfalls im Falle des drohenden Einsatzes von Waffen im Rahmen des Handeltreibens kommt die Annahme von erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB regelmäßig in Betracht.
Entscheidungsdatum: 2024-07-04
Aktenzeichen: 3 Ws 236/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0704.3WS236.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 67d Abs. 2; StGB § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
Betäubungsmittelstraftaten scheiden als „erhebliche“ Prognosetaten nicht von vornherein aus. Jedenfalls im Falle des drohenden Einsatzes von Waffen im Rahmen des Handeltreibens kommt die Annahme von erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB regelmäßig in Betracht.
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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