Oberlandesgericht Hamm, 2024-07-04, 3 Ws 236/24

3 Ws 236/24Obergericht04.07.2024

Regest

Betäubungsmittelstraftaten scheiden als „erhebliche“ Prognosetaten nicht von vornherein aus. Jedenfalls im Falle des drohenden Einsatzes von Waffen im Rahmen des Handeltreibens kommt die Annahme von erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB regelmäßig in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 236/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-04

Aktenzeichen: 3 Ws 236/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0704.3WS236.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 67d Abs. 2; StGB § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4

Leitsätze

Betäubungsmittelstraftaten scheiden als „erhebliche“ Prognosetaten nicht von vornherein aus. Jedenfalls im Falle des drohenden Einsatzes von Waffen im Rahmen des Handeltreibens kommt die Annahme von erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB regelmäßig in Betracht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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