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22 U 15/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-07-01, 22 U 15/24
22 U 15/24Obergericht01.07.2024
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind gem. § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verpflichtet, ein elektronisches Postfach zu eröffnen, das für die elektronische Zustellung von elektronischen Dokumenten durch das Gericht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 4 ZPO geeignet ist.
Entscheidungsdatum: 2024-07-01
Aktenzeichen: 22 U 15/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0701.22U15.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 130a, 173
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind gem. § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verpflichtet, ein elektronisches Postfach zu eröffnen, das für die elektronische Zustellung von elektronischen Dokumenten durch das Gericht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 4 ZPO geeignet ist.
In dem Rechtsstreit wird der Sachverständigen X. aufgegeben, ein elektronisches Postfach einzurichten, das für die elektronische Zustellung von Dokumenten auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 4 ZPO geeignet ist.
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