Oberlandesgericht Hamm, 2024-07-01, 22 U 15/24

22 U 15/24Obergericht01.07.2024

Regest

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind gem. § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verpflichtet, ein elektronisches Postfach zu eröffnen, das für die elektronische Zustellung von elektronischen Dokumenten durch das Gericht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 4 ZPO geeignet ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 22 U 15/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-01

Aktenzeichen: 22 U 15/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0701.22U15.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 130a, 173

Leitsätze

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind gem. § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verpflichtet, ein elektronisches Postfach zu eröffnen, das für die elektronische Zustellung von elektronischen Dokumenten durch das Gericht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 4 ZPO geeignet ist.

Tenor

In dem Rechtsstreit wird der Sachverständigen X. aufgegeben, ein elektronisches Postfach einzurichten, das für die elektronische Zustellung von Dokumenten auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 4 ZPO geeignet ist.

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