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3 Ws 201/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-06-27, 3 Ws 201/24
3 Ws 201/24Obergericht27.06.2024
Der nach § 67d Abs. 6 S. 1 StGB vorausgesetzte Zustand besteht fort, wenn die anfänglich diagnostizierte Erkrankung eine Krankheitsphase darstellt, die in die aktuelle Erkrankung übergegangen, die Defektquelle aber konstant geblieben ist oder wenn sich im Verlauf der Behandlung und Beobachtung eine andere Diagnose ergeben hat, die die ursprünglich festgestellte Erkrankung (lediglich) anders bewertet.
Entscheidungsdatum: 2024-06-27
Aktenzeichen: 3 Ws 201/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0627.3WS201.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 67d Abs. 6 S. 1
Der nach § 67d Abs. 6 S. 1 StGB vorausgesetzte Zustand besteht fort, wenn die anfänglich diagnostizierte Erkrankung eine Krankheitsphase darstellt, die in die aktuelle Erkrankung übergegangen, die Defektquelle aber konstant geblieben ist oder wenn sich im Verlauf der Behandlung und Beobachtung eine andere Diagnose ergeben hat, die die ursprünglich festgestellte Erkrankung (lediglich) anders bewertet.
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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