Oberlandesgericht Hamm, 2024-06-27, 3 Ws 201/24

3 Ws 201/24Obergericht27.06.2024

Regest

Der nach § 67d Abs. 6 S. 1 StGB vorausgesetzte Zustand besteht fort, wenn die anfänglich diagnostizierte Erkrankung eine Krankheitsphase darstellt, die in die aktuelle Erkrankung übergegangen, die Defektquelle aber konstant geblieben ist oder wenn sich im Verlauf der Behandlung und Beobachtung eine andere Diagnose ergeben hat, die die ursprünglich festgestellte Erkrankung (lediglich) anders bewertet.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 201/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-27

Aktenzeichen: 3 Ws 201/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0627.3WS201.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 67d Abs. 6 S. 1

Leitsätze

Der nach § 67d Abs. 6 S. 1 StGB vorausgesetzte Zustand besteht fort, wenn die anfänglich diagnostizierte Erkrankung eine Krankheitsphase darstellt, die in die aktuelle Erkrankung übergegangen, die Defektquelle aber konstant geblieben ist oder wenn sich im Verlauf der Behandlung und Beobachtung eine andere Diagnose ergeben hat, die die ursprünglich festgestellte Erkrankung (lediglich) anders bewertet.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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