Oberlandesgericht Hamm, 2024-06-25, 4 ORs 71/24

4 ORs 71/24Obergericht25.06.2024

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 ORs 71/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-25

Aktenzeichen: 4 ORs 71/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0625.4ORS71.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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