Oberlandesgericht Hamm, 2024-06-25, 3 Ws 204/24

3 Ws 204/24Obergericht25.06.2024

Regest

Zur Kostentragungspflicht der Staatskasse bei einem erfolgreichen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft mit dem eine auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergangene unrichtige Entscheidung korrigiert wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 204/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-25

Aktenzeichen: 3 Ws 204/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0625.3WS204.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 473 Abs. 1 S. 1; Abs. 2 S. 1

Leitsätze

Zur Kostentragungspflicht der Staatskasse bei einem erfolgreichen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft mit dem eine auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergangene unrichtige Entscheidung korrigiert wird.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

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