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3 Ws 204/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-06-25, 3 Ws 204/24
3 Ws 204/24Obergericht25.06.2024
Zur Kostentragungspflicht der Staatskasse bei einem erfolgreichen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft mit dem eine auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergangene unrichtige Entscheidung korrigiert wird.
Entscheidungsdatum: 2024-06-25
Aktenzeichen: 3 Ws 204/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0625.3WS204.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 473 Abs. 1 S. 1; Abs. 2 S. 1
Zur Kostentragungspflicht der Staatskasse bei einem erfolgreichen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft mit dem eine auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergangene unrichtige Entscheidung korrigiert wird.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
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