Oberlandesgericht Hamm, 2024-06-25, 24 U 55/22

24 U 55/22Obergericht25.06.2024

Regest

1. Die Ausschlusswirkung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG erfasst grundsätzlich alle zivilrechtlichen Ansprüche, auch solche auf Geldersatz gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. 2. Für die Reichweite der Ausschlusswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses sind Inhalt und Umfang seines Regelungsgegenstands maßgeblich. Insoweit finden die allgemeinen Auslegungsregeln Anwendung. 3. Ein Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG, der die Änderung einer Eisenbahn-Bestandsstrecke regelt, kann danach die gesamte Bestandsstrecke erfassen, auch wenn nur einzelne Abschnitte der Bestandsstrecke von baulichen Maßnahmen betroffen sind, die als wesentliche Änderung im Sinne von § 41 Abs. 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 16. BImSchV eingeordnet werden. Soweit die Planfeststellungsbehörde deshalb für die im Wesentlichen unverändert bleibenden Abschnitte (Baulücken) eine Anwendung der Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 Abs. 1 16. BImSchV (fachplanungsrechtliche Erheblichkeitsschwelle) versagt und die Prüfung der Schallimmissionen auf potentielle Grundrechtsbeeinträchtigungen und gesundheitskritische Beurteilungspegel beschränkt (Zumutbarkeitsschwelle) und dem Vorhabenträger lediglich daran ausgerichtete Maßnahmen auferlegt, bleibt es bei der Ausschlusswirkung gegenüber Ansprüchen, die von Baulücken-Anliegern gegen den Vorhabenträger erhoben werden. Dies ist letztlich Folge der von den Gerichten hinzunehmenden gesetzgeberischen Entscheidung, den Anwendungsbereich der Immissionsgrenzwerte der fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle auf Neubauten und wesentliche Änderungen von Schienenwegen zu beschränken.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 24 U 55/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-25

Aktenzeichen: 24 U 55/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0625.24U55.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 906, 1004; VwVfG § 44 Abs. 1; § 75 Abs. 2 Satz 1; AEG § 18 Abs. 1 Satz 1; BImSchG § 41 Abs. 1; 16. BImSchV § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1

Leitsätze

  1. Die Ausschlusswirkung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG erfasst grundsätzlich alle zivilrechtlichen Ansprüche, auch solche auf Geldersatz gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.

  2. Für die Reichweite der Ausschlusswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses sind Inhalt und Umfang seines Regelungsgegenstands maßgeblich. Insoweit finden die allgemeinen Auslegungsregeln Anwendung.

  3. Ein Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG, der die Änderung einer Eisenbahn-Bestandsstrecke regelt, kann danach die gesamte Bestandsstrecke erfassen, auch wenn nur einzelne Abschnitte der Bestandsstrecke von baulichen Maßnahmen betroffen sind, die als wesentliche Änderung im Sinne von § 41 Abs. 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 16. BImSchV eingeordnet werden. Soweit die Planfeststellungsbehörde deshalb für die im Wesentlichen unverändert bleibenden Abschnitte (Baulücken) eine Anwendung der Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 Abs. 1 16. BImSchV (fachplanungsrechtliche Erheblichkeitsschwelle) versagt und die Prüfung der Schallimmissionen auf potentielle Grundrechtsbeeinträchtigungen und gesundheitskritische Beurteilungspegel beschränkt (Zumutbarkeitsschwelle) und dem Vorhabenträger lediglich daran ausgerichtete Maßnahmen auferlegt, bleibt es bei der Ausschlusswirkung gegenüber Ansprüchen, die von Baulücken-Anliegern gegen den Vorhabenträger erhoben werden. Dies ist letztlich Folge der von den Gerichten hinzunehmenden gesetzgeberischen Entscheidung, den Anwendungsbereich der Immissionsgrenzwerte der fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle auf Neubauten und wesentliche Änderungen von Schienenwegen zu beschränken.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.02.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.