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17 U 30/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-06-24, 17 U 30/24
Entscheidungsdatum: 2024-06-24
Aktenzeichen: 17 U 30/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0624.17U30.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 22.02.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld, Az. 5 O 24/24, wie folgt abgeändert:
Der Verfügungsbeklagten zu 1) wird aufgegeben, die folgenden Bauteile und Dokumentation, an die Verfügungsklägerin herauszugeben:
die gefertigten Stahlsegmente Nr. 1 bis 32, den Tragring, zwei Lager der Firma E. „N01 Gelenklager“ mit den Maßen 200 x 290 x 130 mm, derzeit lagernd auf dem Grundstück G01,
folgende Dokumentation betreffend die von der Verfügungsbeklagten zu 1) gefertigten o.g. Bauteile:
• Verfahrensprüfungen,
• Schweißplan inkl. Schweißfolge,
• Schweißnahtprüfplan,
• Zusammenbau- und Schweißnahtfolgeplan mit Verweis auf zugehörige Schweißnahtdetails,
• Ausführungsanweisung planmäßig vorgespannter Verbindungen,
• Zeugnis und Eignungsnachweis des Fertigungs- und Montagebetriebs nach DIN EN 1090,
• Nachweis der eingesetzten Baustoffe durch Prüfbescheinigung nach DIN EN 10204 einschl. Chargenzuordnung zum Bauteil, • Konformitätsbescheinigungen,
• Prüfprotokolle der ZfP an Schweißverbindungen,
• Protokolle Geometrieprüfung,
• Lagereinbauprotokolle,
• Dokumentation, Lieferscheine (insbesondere für die Federn), Verwendungsnachweise von Komponenten (z.B. Lager),
• Verschraubungsprotokoll,
• Messprotokolle zur Überwachung der Geometrien und deren Toleranzen.
Der Verfügungsbeklagten zu 1) wird aufgegeben, die zur Verladung der vorgenannten Bauteile benötigten Hallenkräne zur Verfügung zu stellen.
Der Verfügungsbeklagten zu 2) und dem Verfügungsbeklagten zu 3) wird aufgegeben, die Abholung der vorgenannten Bauteile und Dokumentation zu dulden.
Die Vollziehung dieser einstweiligen Verfügung ist davon abhängig, dass die Verfügungsklägerin zuvor eine Sicherheit in Höhe von 100.000,00 EUR leistet, die auch in der in § 108 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO genannten Form geleistet werden kann.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu 10 % und die Verfügungsbeklagten zu 90 %.
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