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3 U 119/23•Oberlandesgericht Hamm, 2024-06-19, 3 U 119/23
3 U 119/23Obergericht19.06.2024
Im Rahmen der Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 haben die impfenden Ärzte und Mitarbeiter im Jahr 2021 in Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne gehandelt.Die daraus resultierende Haftungsübernahme des Staates gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG schließt Direktansprüche etwaiger Geschädigter gegen den impfenden Arzt aus.
Entscheidungsdatum: 2024-06-19
Aktenzeichen: 3 U 119/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0619.3U119.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Normen: §§ 630a BGB; § 280 BGB; § 823 BGB; § 839 BGB; Art. 34 GG
Im Rahmen der Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 haben die impfenden Ärzte und Mitarbeiter im Jahr 2021 in Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne gehandelt.Die daraus resultierende Haftungsübernahme des Staates gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG schließt Direktansprüche etwaiger Geschädigter gegen den impfenden Arzt aus.
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.07.2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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