Oberlandesgericht Hamm, 2024-06-14, 30 U 99/22

30 U 99/22Obergericht14.06.2024

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 30 U 99/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-14

Aktenzeichen: 30 U 99/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0614.30U99.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 30. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 08.04.2022 (1 O 43/21) – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien keine mietvertragliche Verbindung bzgl. der im 1. Obergeschoss links des Hauses K.-straße 13 in V. gelegenen Räumlichkeiten besteht.

Es wird festgestellt, dass die auf Mitteilung des Inhalts des mit einem Dritten geschlossenen Mietvertrages über die an die Praxisräume der Zahnarztpraxis F. angrenzenden Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss der K.-straße 13, V., vormals vermietet an Frau X., gerichtete Widerklage erledigt ist.

Die weitergehende Klage sowie die weitergehende Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 56 % und der Beklagte zu 44 %.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil, soweit die Berufung dagegen zurückgewiesen worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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