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3 Ws 159/24 und 160/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-05-28, 3 Ws 159/24 und 160/24
3 Ws 159/24 und 160/24Obergericht28.05.2024
1. Die Entscheidung über die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht unterliegt der unbeschränkten Nachprüfung durch das Beschwerdegericht, weil die Einschränkungen nach § 453 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. StPO i.V.m. § 462 Abs. 2 StPO insoweit nicht gelten. 2. Erhebliche Straftaten im Sinne des § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StGB sind zumindest solche aus dem Bereich der mittelschweren Kriminalität. Dass durch die drohenden Taten darüber hinaus die Gefahr bestehen muss, dass künftige Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer solchen Schädigung gebracht werden, ist nicht erforderlich.
Entscheidungsdatum: 2024-05-28
Aktenzeichen: 3 Ws 159/24 und 160/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0528.3WS159.24UND160.2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; StPO § 453 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt.; § 462 Abs. 2
Der Beschluss der 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 22. Februar 2024 wird aufgehoben.
Die Führungsaufsicht aus dem Beschluss der 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 17. Dezember 2018 (18 StVK 350/18 FA) wird unbefristet verlängert.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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