Oberlandesgericht Hamm, 2024-05-23, 3 Ws 186/24

3 Ws 186/24Obergericht23.05.2024

Regest

Gegen eine (jedenfalls) zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde noch nicht ergangene Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 186/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-05-23

Aktenzeichen: 3 Ws 186/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0523.3WS186.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 296

Leitsätze

Gegen eine (jedenfalls) zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde noch nicht ergangene Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

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