Oberlandesgericht Hamm, 2024-05-23, 2 SAF 7/24

2 SAF 7/24Obergericht23.05.2024

Regest

Die nach den §§ 113 I 1 FamFG, 281 ZPO vorgesehene Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses kann wegen offensichtlicher Gesetzwidrigkeit entfallen, wenn sich das Gericht über die eindeutige Zuständigkeitsvorschrift des § 122 FamFG dadurch hinwegsetzt, dass es es unterlässt, notwendige Ermittlungen zu den Voraussetzungen der darin vorgesehene Prüfungsreihenfolge zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts anzustellen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 SAF 7/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-05-23

Aktenzeichen: 2 SAF 7/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0523.2SAF7.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 113 I 1 FamFG, 281 ZPO

Leitsätze

Die nach den §§ 113 I 1 FamFG, 281 ZPO vorgesehene Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses kann wegen offensichtlicher Gesetzwidrigkeit entfallen, wenn sich das Gericht über die eindeutige Zuständigkeitsvorschrift des § 122 FamFG dadurch hinwegsetzt, dass es es unterlässt, notwendige Ermittlungen zu den Voraussetzungen der darin vorgesehene Prüfungsreihenfolge zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts anzustellen.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht – Familiengericht - Dortmund.

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