Oberlandesgericht Hamm, 2024-05-17, 11 U 57/23

11 U 57/23Obergericht17.05.2024

Regest

Der Umstand, dass ein verunfalltes, mehr als drei Jahre altes Fahrzeug nicht in jeder Hinsicht „scheckheftgepflegt“ ist, kann im (zu prüfenden) Einzelfall nicht ausreichen, um den Geschädigten auf die Inanspruchnahme einer technisch gleichwertigen Reparatur in einer freien Fachwerkstatt zu verweisen und ihm die höheren Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zu versagen. Beim Geschädigten können weitere Umstände vorliegen, wie z.B. eine durchgehende Wartung und Reparatur des Fahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt, nach denen die Reparatur seines Fahrzeuges außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 57/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-17

Aktenzeichen: 11 U 57/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0517.11U57.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: §§ 249, 823 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG

Leitsätze

Der Umstand, dass ein verunfalltes, mehr als drei Jahre altes Fahrzeug nicht in jeder Hinsicht „scheckheftgepflegt“ ist, kann im (zu prüfenden) Einzelfall nicht ausreichen, um den Geschädigten auf die Inanspruchnahme einer technisch gleichwertigen Reparatur in einer freien Fachwerkstatt zu verweisen und ihm die höheren Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zu versagen. Beim Geschädigten können weitere Umstände vorliegen, wie z.B. eine durchgehende Wartung und Reparatur des Fahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt, nach denen die Reparatur seines Fahrzeuges außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.04.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden über die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 3.266,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2021 zu zahlen sowie den Kläger in Höhe von weiteren 80,45 € von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber der Kanzlei E., C.-straße 00, N. freizustellen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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