Oberlandesgericht Hamm, 2024-05-16, 3 ORs 28/24

3 ORs 28/24Obergericht16.05.2024

Regest

Der authentische Urteilsinhalt ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll und nicht aus dem (ggf. später abgefassten) schriftlichen Urteil. Der Urteilstenor ist entweder unmittelbar in das Protokoll aufzunehmen oder muss als Anlage zu dem Protokoll zum Inhalt desselben gemacht werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 ORs 28/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-05-16

Aktenzeichen: 3 ORs 28/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0516.3ORS28.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 275; StPO §§ 273, 274

Leitsätze

Der authentische Urteilsinhalt ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll und nicht aus dem (ggf. später abgefassten) schriftlichen Urteil. Der Urteilstenor ist entweder unmittelbar in das Protokoll aufzunehmen oder muss als Anlage zu dem Protokoll zum Inhalt desselben gemacht werden.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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