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22 U 95/23•Oberlandesgericht Hamm, 2024-05-13, 22 U 95/23
22 U 95/23Obergericht13.05.2024
1.Eine Löschungsbewilligung ist gem. § 875 Abs. 2 BGB auch dann noch widerrufbar, wenn sie in einem Notarvertrag abgegeben wurde, der eine sog. Ausfertigungssperre enthält, wonach das Recht jedes Beteiligten gem. § 51 Abs. 1 BeurkG, eine Ausfertigung zu verlangen, abbedungen ist. 2.Gem. § 876 S. 2 BGB muss der Grundpfandrechtsgläubiger eines herrschenden Grundstücks der Löschung von Dienstbarkeiten an dem dienenden Grundstück zustimmen.In einer Löschungsbewilligung des Grundpfandrechts ist dann nicht im Regelfall eine Zustimmung i.S. von § 876 S. 2 BGB enthalten, wenn diese treuhänderisch gebunden erteilt worden ist (Abgrenzung zu OLG Hamm, Beschluss vom 23. Oktober 2012 – 15 W 66/12 - juris). 3.Wenn ein Notar zum Vollzug des notariellen Vertrages bevollmächtigt ist, kann auch auf dessen Kenntnisstand bei der Frage des gutgläubigen Erwerbs gem. § 892 BGB abzustellen sein. Auch ein Notar kann einem Rechtsirrtum unterliegen, der einer Bösgläubigkeit i.S. von § 892 BGB entgegensteht.
Entscheidungsdatum: 2024-05-13
Aktenzeichen: 22 U 95/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0513.22U95.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 875, 876, 892
1.Eine Löschungsbewilligung ist gem. § 875 Abs. 2 BGB auch dann noch widerrufbar, wenn sie in einem Notarvertrag abgegeben wurde, der eine sog. Ausfertigungssperre enthält, wonach das Recht jedes Beteiligten gem. § 51 Abs. 1 BeurkG, eine Ausfertigung zu verlangen, abbedungen ist.
2.Gem. § 876 S. 2 BGB muss der Grundpfandrechtsgläubiger eines herrschenden Grundstücks der Löschung von Dienstbarkeiten an dem dienenden Grundstück zustimmen.In einer Löschungsbewilligung des Grundpfandrechts ist dann nicht im Regelfall eine Zustimmung i.S. von § 876 S. 2 BGB enthalten, wenn diese treuhänderisch gebunden erteilt worden ist (Abgrenzung zu OLG Hamm, Beschluss vom 23. Oktober 2012 – 15 W 66/12 - juris).
3.Wenn ein Notar zum Vollzug des notariellen Vertrages bevollmächtigt ist, kann auch auf dessen Kenntnisstand bei der Frage des gutgläubigen Erwerbs gem. § 892 BGB abzustellen sein. Auch ein Notar kann einem Rechtsirrtum unterliegen, der einer Bösgläubigkeit i.S. von § 892 BGB entgegensteht.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerinnen das am 28.06.2023 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az. 16 O 154/22) abgeändert.
Das angefochtene Urteil wird dahingehend berichtigt, dass es im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 26.04.2023 ergangen ist.
Die Klage bleibt abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Klägerinnen und die Drittwiderbeklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner den Schaden der Beklagten zu 1) zu ersetzen haben, der dieser durch die auf Betreiben der Klägerinnen durch den Vollzug des Beschlusses des Landgerichts Münster vom 21.07.2022, Az.: 016 O 128/22 eingetragenen Widersprüche in den Grundbüchern von K., Grundbuchblätter N01 bis N02 entstanden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 33 %, die Klägerin zu 2) zu 66 % und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner mit den Klägerinnen zu 1) und 2) zu 1 %.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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