Oberlandesgericht Hamm, 2024-05-07, 7 U 109/23

7 U 109/23Obergericht07.05.2024

Regest

1. Wegen der im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gebotenen weiten Auslegung des § 102 Abs. 1 EnWG und der Notwendigkeit, Rechts(mittel)klarheit und -sicherheit zu schaffen, ist davon auszugehen, dass im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG Vorfragen aus dem EnWG und nach einem auf diesem Gesetz beruhenden untergesetzlichen Regelungswerk immer schon dann zu beantworten sind, wenn – wie hier – nach einer Kabelbeschädigung Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB geltend gemacht werden und dabei energiewirtschaftliche Fragen entscheidungserheblich sind oder noch werden können (in Fortschreibung zu BGH Beschl. v. 17.7.2018 – EnZB 53/17, EnWZ 2018, 352 Rn. 15). 2. Da die Anwendbarkeit von § 102 Abs. 1 EnWG in diesen Fällen noch nicht abschließend geklärt ist, ist die Berufung nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern das Berufungsverfahren analog § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB von Amts wegen an das zuständige Berufungsgericht zu verweisen, auch wenn erstinstanzlich ein Landgericht in seiner Spezialzuständigkeit für energiewirtschaftliche Fragen entschieden hat (im Anschluss an BGH Beschl. v. 17.7.2018 – EnZB 53/17, EnWZ 2018, 352 Rn. 24 ff.; in Abgrenzung zu BGH Beschl. v. 6.6.2023 – VI ZB 75/22, NJW-RR 2023, 1357 Rn. 21 f.).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 109/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-05-07

Aktenzeichen: 7 U 109/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0507.7U109.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: EnWG § 102; EnWG § 103; EnWG § 107; Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem; Energiewirtschaftsgesetz NRW; § 281 ZPO

Leitsätze

    1. Wegen der im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gebotenen weiten Auslegung des § 102 Abs. 1 EnWG und der Notwendigkeit, Rechts(mittel)klarheit und -sicherheit zu schaffen, ist davon auszugehen, dass im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG Vorfragen aus dem EnWG und nach einem auf diesem Gesetz beruhenden untergesetzlichen Regelungswerk immer schon dann zu beantworten sind, wenn – wie hier – nach einer Kabelbeschädigung Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB geltend gemacht werden und dabei energiewirtschaftliche Fragen entscheidungserheblich sind oder noch werden können (in Fortschreibung zu BGH Beschl. v. 17.7.2018 – EnZB 53/17, EnWZ 2018, 352 Rn. 15).
    1. Da die Anwendbarkeit von § 102 Abs. 1 EnWG in diesen Fällen noch nicht abschließend geklärt ist, ist die Berufung nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern das Berufungsverfahren analog § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB von Amts wegen an das zuständige Berufungsgericht zu verweisen, auch wenn erstinstanzlich ein Landgericht in seiner Spezialzuständigkeit für energiewirtschaftliche Fragen entschieden hat (im Anschluss an BGH Beschl. v. 17.7.2018 – EnZB 53/17, EnWZ 2018, 352 Rn. 24 ff.; in Abgrenzung zu BGH Beschl. v. 6.6.2023 – VI ZB 75/22, NJW-RR 2023, 1357 Rn. 21 f.).

Tenor

Das Berufungsverfahren wird nach Anhörung der Parteien in entsprechender Anwendung des § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Oberlandesgericht Düsseldorf – Kartellsenat – verwiesen.

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