Oberlandesgericht Hamm, 2024-04-19, 7 U 83/22

7 U 83/22Obergericht19.04.2024

Regest

1. Biegt ein Traktor in einen Wald- oder Feldweg ein, hat er nicht nur zuvor rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO zu setzen und doppelte Rückschau nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO zu halten, sondern im Einzelfall – wie hier – trotz fehlenden Abbiegens in ein Grundstück nach § 1 Abs. 2 StVO in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 5 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen (in Anlehnung an BGH, Urteil vom 17.01.2023 – VI ZR 203/22, r+s 2023, 265 Rn. 25, 30; im Anschluss an OLG Naumburg, Urteil vom 12.12.2008 – 6 U 106/08, NJW-RR 2009, 744 = juris Rn. 19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.04.2011 – 13 U 2/11, BeckRS 2011, 14283 = juris Rn. 16). 2. Zur unklaren Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO – hier verneint – vor dem Abbiegen eines Traktors in einen Feldweg.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 83/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-19

Aktenzeichen: 7 U 83/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0419.7U83.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: StVO § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 5

Leitsätze

    1. Biegt ein Traktor in einen Wald- oder Feldweg ein, hat er nicht nur zuvor rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO zu setzen und doppelte Rückschau nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO zu halten, sondern im Einzelfall – wie hier – trotz fehlenden Abbiegens in ein Grundstück nach § 1 Abs. 2 StVO in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 5 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen (in Anlehnung an BGH, Urteil vom 17.01.2023 – VI ZR 203/22, r+s 2023, 265 Rn. 25, 30; im Anschluss an OLG Naumburg, Urteil vom 12.12.2008 – 6 U 106/08, NJW-RR 2009, 744 = juris Rn. 19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.04.2011 – 13 U 2/11, BeckRS 2011, 14283 = juris Rn. 16).
    1. Zur unklaren Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO – hier verneint – vor dem Abbiegen eines Traktors in einen Feldweg.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1.7.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster (11 O 24/21) abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten bleiben als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.275,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 16 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 84 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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