Oberlandesgericht Hamm, 2024-04-16, 3 Ws 148/24

3 Ws 148/24Obergericht16.04.2024

Regest

Nach § 67c Abs. 2 S. 1 StPO setzt die Prüfpflicht voraus, dass drei Jahre nach Rechtskraft mit dem Vollzug noch nicht „begonnen“ worden. Die Entscheidung des Gerichts kann erst ergehen, wenn die Dreijahresfrist verstrichen ist. Das Gericht kann bis zum Ablauf der Dreijahresfrist auch keine Entscheidungen für die Zeit nach dem Fristablauf treffen; das Gesetz setzt die Verwertung von Informationen aus dem gesamten Dreijahreszeitraum voraus.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 148/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-04-16

Aktenzeichen: 3 Ws 148/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0416.3WS148.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 67c Abs. 2

Leitsätze

Nach § 67c Abs. 2 S. 1 StPO setzt die Prüfpflicht voraus, dass drei Jahre nach Rechtskraft mit dem Vollzug noch nicht „begonnen“ worden. Die Entscheidung des Gerichts kann erst ergehen, wenn die Dreijahresfrist verstrichen ist. Das Gericht kann bis zum Ablauf der Dreijahresfrist auch keine Entscheidungen für die Zeit nach dem Fristablauf treffen; das Gesetz setzt die Verwertung von Informationen aus dem gesamten Dreijahreszeitraum voraus.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse.

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