Oberlandesgericht Hamm, 2024-04-12, 4 WF 36/24

4 WF 36/24Obergericht12.04.2024

Regest

1.Voraussetzung für die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 ZPO ist, dass die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung der Partei wirksam zugestellt wird. 2.Das hindert aber nicht, die amtsgerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren dahingehend abzuändern, dass anzuordnen ist, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aus seinem Vermögen aufzubringen hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 WF 36/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-04-12

Aktenzeichen: 4 WF 36/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0412.4WF36.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: § 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 ZPO, 120a Abs. 1 S. 1 ZPO

Leitsätze

1.Voraussetzung für die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 ZPO ist, dass die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung der Partei wirksam zugestellt wird.

2.Das hindert aber nicht, die amtsgerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren dahingehend abzuändern, dass anzuordnen ist, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aus seinem Vermögen aufzubringen hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 11.12.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwelm vom 30.03.2023 dahingehend abgeändert, dass die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe entfällt, dafür aber angeordnet wird, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aus seinem Vermögen zu zahlen hat.

Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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