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26 U 2/23•Oberlandesgericht Hamm, 2024-04-12, 26 U 2/23
26 U 2/23Obergericht12.04.2024
1. Die Richtigkeit der Angaben eines gerichtlichen Sachverständigen ist kein von den Parteien als feststehend zu Grunde gelegter Sachverhalt gem. § 779 I BGB. 2. Ein Fehler des Sachverständigen berechtigt nicht zur Anfechtung des Vergleiches.
Entscheidungsdatum: 2024-04-12
Aktenzeichen: 26 U 2/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0412.26U2.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: §§ 119, 123, 779 BGB
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Vergleich vom 10.11.2023 erledigt ist.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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