Oberlandesgericht Hamm, 2024-04-12, 26 U 2/23

26 U 2/23Obergericht12.04.2024

Regest

1. Die Richtigkeit der Angaben eines gerichtlichen Sachverständigen ist kein von den Parteien als feststehend zu Grunde gelegter Sachverhalt gem. § 779 I BGB. 2. Ein Fehler des Sachverständigen berechtigt nicht zur Anfechtung des Vergleiches.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 26 U 2/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-12

Aktenzeichen: 26 U 2/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0412.26U2.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: §§ 119, 123, 779 BGB

Leitsätze

    1. Die Richtigkeit der Angaben eines gerichtlichen Sachverständigen ist kein von den Parteien als feststehend zu Grunde gelegter Sachverhalt gem. § 779 I BGB.
    1. Ein Fehler des Sachverständigen berechtigt nicht zur Anfechtung des Vergleiches.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Vergleich vom 10.11.2023 erledigt ist.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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