Oberlandesgericht Hamm, 2024-04-11, 5 Ws 64/24

5 Ws 64/24Obergericht11.04.2024

Regest

1. § 2 Abs. 1 Justizneutralitätsgesetz untersagt es Schöffinnen, während der Hauptverhandlung ein Kopftuch aus religiösen Gründen zu tragen. 2. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 JNeutrG NW ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (Anschluss an VG Arnsberg, Beschluss vom 9. Mai 2022 – 2 L 102/22 –, juris). 3. Die Weigerung einer Schöffin, ihr Kopftuch während der Gerichtsverhandlung abzunehmen, stellt keine gröbliche Amtspflichtverletzung im Sinne von § 51 Abs. 1 GVG, sondern eine (sonstige) Unfähigkeit zur Ausübung des Schöffenamtes im Sinne von § 52 Nr. 1 GVG dar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 64/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-04-11

Aktenzeichen: 5 Ws 64/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0411.5WS64.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: §§ 51, 52 GVG, § 2 Abs. 1 Justizneutralitätsgesetz NRW. Art. 4 GG

Leitsätze

    1. § 2 Abs. 1 Justizneutralitätsgesetz untersagt es Schöffinnen, während der Hauptverhandlung ein Kopftuch aus religiösen Gründen zu tragen.
    1. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 JNeutrG NW ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (Anschluss an VG Arnsberg, Beschluss vom 9. Mai 2022 – 2 L 102/22 –, juris).
    1. Die Weigerung einer Schöffin, ihr Kopftuch während der Gerichtsverhandlung abzunehmen, stellt keine gröbliche Amtspflichtverletzung im Sinne von § 51 Abs. 1 GVG, sondern eine (sonstige) Unfähigkeit zur Ausübung des Schöffenamtes im Sinne von § 52 Nr. 1 GVG dar.

Tenor

Der Antrag, die Hauptjugendschöffin T. ihres Amtes zu entheben, wird abgelehnt.

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